Zunehmende Beschwerden aus der Bevölkerung geben Veranlassungen, auf die Regeln der Straßenverkehrsordnung über das Parken in der Ortslage hinzuweisen.
Sofern auf der Fahrbahn geparkt wird, muss an den rechten Fahrbahnrand herangefahren werden. Es muss eine ausreichende Durchfahrtsbreite (mindestens 3 m) der übrigen Fahrbahn verbleiben.
Das Parken auf dem Gehweg ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, es ist durch besondere Beschilderung oder Bodenmarkierung ausdrücklich zugelassen. Vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen müssen beim Parken je 5 m bis zu den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten freigehalten werden.
Vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, ist das Parken unzulässig.
Wir bitten, diese Grundregeln künftig zu beachten, damit der Straßenverkehr in der Gemeinde reibungslos funktionieren kann.
Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel)
Örtliche Ordnungsbehörde
Zell (Mosel), 16.09.2015
Karl Heinz Simon, Bürgermeister
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