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Haushaltssatzung für das Jahr 2011

Haushaltssatzung der Gemeinde Pünderich für das Jahr 2011
vom 12.12.2011
Der Gemeinderat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), am 25. Oktober 2011 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 870.104 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 917.605 EUR
der Jahresfehlbedarf auf – 47.501 EUR
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 796.550 EUR
die ordentlichen Auszahlungen auf 842.420 EUR
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen – 45.870 EUR
die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 EUR
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 EUR
der Saldo der außerordentlichen
Ein- und Auszahlungen 0 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 26.800 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 5.050 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf 21.750 EUR
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 54.400 EUR
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 30.280 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf 24.120 EUR
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 877.750 EUR
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 877.750 EUR
die Veränderung des Finanzmittelbestands
im Haushaltsjahr auf +/-0 EUR
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 EUR
verzinste Kredite auf 0 EUR
zusammen auf 0 EUR
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
– Grundsteuer A auf 300 v. H.
– Grundsteuer B auf 338 v. H.
– Gewerbesteuer auf 352 v. H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
– für den ersten Hund auf 45,00 EUR
– für den zweiten Hund auf 65,00 EUR
– für jeden weiteren Hund auf 80,00 EUR
§ 5
Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 25) werden festgesetzt:
– Fremdenverkehrsbeitrag (§§ 2 und 12 Abs. 1 KAG) 185 v. H.
– Beitrag für Moselfähre 630 v. H.
§ 6
Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 1.250 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
§ 7
Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2009 beträgt 3.484.678,95 EUR und voraussichtlich 3.411.010,95 EUR zum 31.12.2010 und 3.363.509,95 EUR zum 31.12.2011.
Pünderich, den 12.12.2011
Ortsgemeinde Pünderich (Siegel)
Werner Lay, Ortsbürgermeister
< strong>Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 26.10.2011 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan für das Jahr 2011 liegt gemäß § 97 Abs. 2 der GemO an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 19.12.2011 bis einschließlich 28.12.2011, in Zimmer 35 der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Corray 1, 56856 Zell (Mosel) öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Zell (Mosel), den 12.12.2011
Verbandsgemeindeverwaltung (Siegel)
Karl Heinz Simon, Bürgermeister

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