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Haushaltssatzung 2017/2018

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Pünderich für die Haushaltsjahre 2017/2018
vom 19.09.2017
Der Gemeinderat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472), am 27.04.2017 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt 2017 2018
der Gesamtbetrag 
der Erträge auf 995.890 EUR 947.000 EUR
der Gesamtbetrag der 
Aufwendungen auf 1.076.830 EUR 1.066.770 EUR
der Jahresfehlbetrag auf – 80.940 EUR – 119.770 EUR
2. im Finanzhaushalt 
die ordentlichen 
Einzahlungen auf 938.320 EUR 893.120 EUR
die ordentlichen 
Auszahlungen auf 977.250 EUR 976.620 EUR
der Saldo der ordentlichen 
Ein- und Auszahlungen auf – 38.930 EUR – 83.500 EUR
die außerordentlichen 
Einzahlungen auf 0 EUR 0 EUR
die außerordentlichen 
Auszahlungen auf 0 EUR 0 EUR
der Saldo der außerordentlichen 
Ein- und Auszahlungen auf 0 EUR 0 EUR
die Einzahlungen aus 
Investitionstätigkeit auf 8.000 EUR 31.600 EUR
die Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf 94.900 EUR 59.000 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen 
aus Investitionstätigkeit auf – 86.900 EUR – 27.400 EUR
die Einzahlungen aus 
Finanzierungstätigkeit auf 153.160 EUR 137.160 EUR
die Auszahlungen aus 
Finanzierungstätigkeit auf 27.330 EUR 26.260 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen 
aus Finanzierungstätigkeit auf 125.830 EUR 110.900 EUR
der Gesamtbetrag der 
Einzahlungen auf 1.099.480 EUR 1.061.880 EUR
der Gesamtbetrag der 
Auszahlungen auf 1.099.480 EUR 1.061.880 EUR
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
2017 2018
zinslose Kredite 0 EUR 0 EUR
verzinste Kredite 86.900 EUR 27.400 EUR
zusammen auf 86.900 EUR 27.400 EUR
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer 2017 2018
a) für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) 315 v. H. 315 v. H.
b) für Grundstücke
(Grundsteuer B) 393 v. H. 393 v. H.
2. Gewerbesteuer 365 v. H. 365 v. H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
2017 2018
für den ersten Hund 45 EUR 45 EUR
für den zweiten Hund 65 EUR 65 EUR
für jeden weiteren Hund 80 EUR 80 EUR
für den ersten 
gefährlichen Hund 250 EUR 250 EUR
für den zweiten 
gefährlichen Hund 400 EUR 400 EUR
für jeden weiteren 
gefährlichen Hund 600 EUR 600 EUR
§ 5
Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) werden festgesetzt:
– Beitrag für Moselfähre 630 v. H.
§ 6
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.500 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
§ 7
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2015 betrug 3.972.595,58 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2016 beträgt 3.879.515,58 EUR, zum 31.12.2017 3.798.575,58 EUR und zum 31.12.2018 3.678.805,58 EUR.
Pünderich, den 19.09.2017 
Ortsgemeinde Pünderich 
Hans-Werner Junk, Ortsbürgermeister 
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 28.04.2017 angezeigt worden.
Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen nach § 2 der Haushaltssatzung wurde gemäß Schreiben der Kreisverwaltung Cochem-Zell vom 11.09.2017 erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
„1.1 Genehmigung der verzinsten Investitionskredite
Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 103 Abs. 2 GemO die Genehmigung:
Zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite im Haushaltsjahr 2017 auf 86.900 € und im Haushaltsjahr 2018 auf 27.400 € unter der Bedingung, dass eine Inanspruchnahme der Investitionskreditermächtigung nur zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erfolgt, welche nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen.
Haushaltsmittel für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, zu deren endgültiger Finanzierung Zuwendungen geplant sind, dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn über die Zuwendung entsprechende Bewilligungsbescheide vorliegen oder rechtsverbindliche Vereinbarungen bestehen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Einwilligung der Aufsichtsbehörde. Der Gesamtbetrag der Investitionskredite ist für die veranschlagten Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen zu verwenden. Zusätzliche Einzahlungen und Minderauszahlungen bei einzelnen Maßnahmen sind zur Kreditreduzierung zu verwenden.“
Der Haushaltsplan für die Jahre 2017 und 2018 liegt gemäß § 97 Abs. 2 der GemO an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 25.09.2017 bis einschließlich 04.10.2017, in Zimmer 35 der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Corray 1, 56856 Zell (Mosel) öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Zell (Mosel), den 19.09.2017 
Verbandsgemeindeverwaltung 
Karl Heinz Simon, Bürgermeister 

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