Gemeindenachrichten

Haushaltssatzung 2016

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Pünderich für das Jahr 2016
vom 17.05.2016
Der Gemeinderat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472), am 02.03.2016 folgende Haushaltssatzung beschlossen.
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 958.570 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.051.650 €
der Jahresfehlbetrag auf -93.080 €
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 898.790 €
die ordentlichen Auszahlungen auf 951.930 €
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf -53.140 €
die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 €
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 €
der Saldo der außerordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf 0 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 35.440 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 70.800 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf -35.360 €
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 124.260 €
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 35.760 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf 88.500 €
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 1.058.490 €
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 1.058.490 €
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 €
verzinste Kredite auf 35.300 €
zusammen auf 35.300 €
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
– Grundsteuer A auf 315 v. H.
– Grundsteuer B auf 393 v. H.
– Gewerbesteuer auf 365 v. H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
– für den ersten Hund 45,00 €
– für den zweiten Hund 65,00 €
– für jeden weiteren Hund 80,00 €
– für den ersten gefährlichen Hund 250,00 €
– für den zweiten gefährlichen Hund 400,00 €
– für jeden weiteren gefährlichen Hund 600,00 €
§ 5
Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 25) werden festgesetzt:
– Fremdenverkehrsbeitrag
(§§ 2 und 12 Abs. 1 KAG) 185 v. H.
– Beitrag für Moselfähre 630 v. H.
§ 6
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 1.500 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
§ 7
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2014 betrug 3.911.326,80 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2015 beträgt 3.845.926,80 € und zum 31.12.2016 3.752.846,80 €.
Pünderich, den 17.05.2016
Ortsgemeinde Pünderich
Hans-Werner Junk, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 03.03.2016 angezeigt worden.
Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen nach § 2 der Haushaltssatzung wurde gemäß Schreiben der Kreisverwaltung Cochem-Zell vom 12.05.2016 erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
„1.1 Verzinste Investitionskredite
Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 103 Abs. 2 GemO die Genehmigung:
Zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite auf 35.300 € unter der Bedingung, dass eine Inanspruchnahme der Investitionskreditermächtigung nur zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erfolgt, welche nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen.
Wir gehen davon aus, dass die eingeplanten Einnahmen tatsächlich eingehen werden. Solange die Einzahlungen nicht gewiss sind, dürfen die zugeordneten Investitionsmaßnahmen nicht begonnen werden, da die Finanzierung nicht gesichert ist. Der Gesamtbetrag der Investitionskredite ist für die veranschlagten Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen zu verwenden. Zusätzliche Einzahlungen und Minderauszahlungen bei einzelnen Maßnahmen sind zur Kreditreduzierung zu verwenden.“
Der Haushaltsplan für das Jahr 2016 liegt gemäß § 97 Abs. 2 der GemO an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 30.05.2016 bis einschließlich 07.06.2016, in Zimmer 35 der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Corray 1, 56856 Zell (Mosel) öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Zell (Mosel), den 17.05.2016
Verbandsgemeindeverwaltung
Karl Heinz Simon, Bürgermeister

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