Gemeindenachrichten

Haushaltssatzung 2012

Haushaltssatzung der Gemeinde Pünderich für das Jahr 2012
vom 21.05.2012
Der Gemeinderat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), am 19. März 2012 folgende Haushaltssatzung beschlossen.
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 854.955 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 959.283 €
der Jahresfehlbedarf auf -104.328 €
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 779.475 €
die ordentlichen Auszahlungen auf 882.355 €
der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf -102.880 €
die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 €
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 €
der Saldo der außerordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf 0 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 7.200 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 27.900 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf -20.700 €
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 168.330 €
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 44.750 €
der Saldo der Ein- und
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 116.580 €
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 955.005 €
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 955.005 €
die Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr auf +/- 0 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 €
verzinste Kredite auf 20.700 €
zusammen auf 20.700 €
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
– Grundsteuer A auf 300 v. H.
– Grundsteuer B auf 365 v. H.
– Gewerbesteuer auf 352 v. H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
– für den ersten Hund 45,00 €
– für den zweiten Hund 65,00 €
– für jeden weiteren Hund 80,00 €
– für den ersten gefährlichen Hund 250,00 €
– für den zweiten gefährlichen Hund 400,00 €
– für jeden weiteren gefährlichen Hund 600,00 €

§ 5 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 25) werden festgesetzt:
– Fremdenverkehrsbeitrag (§§ 2 und 12 Abs. 1 KAG) 185 v. H.
– Beitrag für Moselfähre 630 v. H.

§ 6 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 1.250 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 7 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2010 beträgt 3.643.634,46 € und voraussichtlich 3.596.133,46 € zum 31.12.2011 und 3.491.805,46 € zum 31.12.2012.

Pünderich, den 21.05.2012
Ortsgemeinde Pünderich
(Siegel)
Werner Lay, Ortsbürgermeister

Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 27.03.2012 angezeigt worden.
Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen nach den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden gemäß Schreiben der Kreisverwaltung Cochem-Zell vom 15.05.2012 erteilt.
Sie haben folgenden Wortlaut:
„1. Genehmigung verzinster Investitionskredite
Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 103 GemO die Genehmigung:
Zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite auf 20.700 € mit der Maßgabe, dass diese Kredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen im Sinne der Nr. 4.1.3 der VV zu § 103 GemO verwendet werden.
Wir gehen davon aus, dass die eingeplanten Einnahmen tatsächlich eingehen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, dürfen die zugeordneten Investitionsmaßnahmen nicht begonnen werden, da die Finanzierung nicht gesichert ist. Der Gesamtbetrag der Investitionskredite ist für die veranschlagten Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen zu verwenden. Zusätzliche Einnahmen und Ausgabeeinsparungen sowie höhere Zuwendungen bei einzelnen Maßnahmen sind zur Kreditreduzierung zu verwenden.
2. Genehmigung der kreditfinanzierten Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden, sieht die Haushaltssatzung nicht vor. Eine Genehmigung gemäß den §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. 102 GemO entfällt daher.“
Der Haushaltsplan für das Jahr 2012 liegt gemäß § 97 Abs. 2 der GemO an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 29.05.2012 bis einschließlich 06.06.2012, in Zimmer 35 der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Corray 1, 56856 Zell (Mosel) öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Zell (Mosel), den 21.05.2012

Verbandsgemeindeverwaltung
Karl Heinz Simon, Bürgermeister

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