Gemeindenachrichten

Bekanntmachung – III. Nachtrag zur Friedhofssatzung

Bekanntmachung

I.
Auf Grund der §§ 24 und 27 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) wird nachfolgend der III. Nachtrag zur Friedhofssatzung vom 28.02.2013 bekannt gemacht.
II.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Pünderich, den 28.02.2013
Gemeindeverwaltung
Werner Lay, Ortsbürgermeister
III. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Pünderich vom 28.02.2013
Der Gemeinderat von Pünderich hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 sowie der §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) vom 20.06.1995 am 26.02.2013 folgenden III. Nachtrag zur Friedhofssatzung beschlossen, der hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel I
§ 14 a Rasengrabstätten wird wie folgt neu gefasst:
(1) Bei Rasengrabstätten handelt es sich um eine abgegrenzte Rasenfläche (besonderes Grabfeld), die für Erd- als auch für Urnenbestattungen von der Friedhofsverwaltung bereit gestellt wird. Die Grabstätten werden spätestens ein Jahr nach der Bestattung von der Gemeinde mit Rasen eingesät und für die Dauer der Ruhezeit von ihr gepflegt. Eine Bepflanzung ist nicht zulässig.
(2) Auf dieser Fläche werden die Rasengrabstätten der Reihe nach belegt. Es werden Rasengrabstätten in einer Größe von 2,00 m x 1,00 m mit Gedenktafel eingerichtet.
(3) Die Gedenktafeln (Natursteinplatte) haben eine einheitliche Größe von 0,65 m x 0,40 m. Als Inschrift sind der Name sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen zulässig. Die Inschrift darf nicht durch Erhöhungen oder Vertiefungen aufgebracht werden. Die Gedenktafel ist von dem/der Antragsteller(in) der Friedhofsverwaltung zwecks ebenerdiger Verlegung in die Rasenfläche zu überlassen. Sie wird von der Friedhofsverwaltung am Fußende der Grabstätte mit einem Plattenbelag u-förmig eingefasst.
(4) Die nach der Bestattung niedergelegten Kränze und der Grabschmuck sind spätestens 10 Wochen nach der Beisetzung durch den Nutzungsberechtigten zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
(5) Die Pflege der Rasengrabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte. Das Aufstellen von Grabschmuck einschließlich Grablampen ist nur in der Zeit vom 21. Oktober bis 31. März möglich. In der übrigen Zeit ist die Grabstätte zur Pflege freizuhalten.
(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten.
Artikel II
Dieser Nachtrag tritt mit Wirkung zum 01.01.2013 in Kraft.
Pünderich, 28.02.2013
Gemeindeverwaltung
Werner Lay, Ortsbürgermeister

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