Der Gemeinderat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, am 07.05.2019 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden | 2019 | 2020 |
1. im Ergebnishaushalt | ||
der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.051.470 EUR | 1.008.390 EUR |
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.256.510 EUR | 1.146.820 EUR |
das Jahresergebnis auf | – 205.040 EUR | – 138.430 EUR |
2. im Finanzhaushalt | ||
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | – 105.390 EUR | – 33.615 EUR |
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 156.355 EUR | 80.500 EUR |
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 762.100 EUR | 207.000 EUR |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | – 605.745 EUR | – 126.500 EUR |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 711.135 EUR | 160.115 EUR |
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:
2019: verzinste Kredite | 601.000 EUR |
2020: verzinste Kredite | 126.500 EUR |
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
2019 | 2020 | |
– Grundsteuer A auf | 315 v. H. | 315 v. H. |
– Grundsteuer B auf | 393 v. H. | 393 v. H. |
– Gewerbesteuer auf | 365 v. H. | 365 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | 2019 | 2020 |
– für den ersten Hund | 45,00 EUR | 45,00 EUR |
– für den zweiten Hund | 65,00 EUR | 65,00 EUR |
– für jeden weiteren Hund | 80,00 EUR | 80,00 EUR |
2019 | 2020 | |
– für den ersten gefährlichen Hund | 250,00 EUR | 250,00 EUR |
– für den zweiten gefährlichen Hund | 400,00 EUR | 400,00 EUR |
– für jeden weiteren gefährlichen Hund | 600,00 EUR | 600,00 EUR |
§ 5
Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
– Tourismusbeitragssatz für 2019 (§§ 1,2 und 12 Abs. 1 KAG) | 5,4 v. H. |
– Tourismusbeitragssatz für 2020 (§§ 1,2 und 12 Abs. 1 KAG) | 5,4 v. H. |
– Beitrag für Moselfähre 2019 | 630 v. H. |
– Beitrag für Moselfähre 2020 | 630 v. H. |
§ 6
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.500 EUR sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
§ 7
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2017 beträgt voraussichtlich 4.737.363,31 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 beträgt 4.617.593,31 EUR, zum 31.12.2019 4.412.553,31 EUR und zum 31.12.2020 4.274.123,31 EUR.
Pünderich, den 28.06.2019
Ortsgemeinde Pünderich
Rainer Nilles, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 08.05.2019 angezeigt worden.
Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen nach § 2 der Haushaltssatzung wurde gemäß Schreiben der Kreisverwaltung Cochem-Zell vom 19.06.2019 erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
„1.1 Genehmigung der verzinsten Investitionskredite
Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 103 Abs. 2 GemO die Genehmigung:
Zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite im Haushaltsjahr 2019 auf 601.000 € und im Haushaltsjahr 2020 auf 126.500 € unter der Bedingung, dass eine Inanspruchnahme der Investitionskreditermächtigung nur zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erfolgt, welche nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen.
Haushaltsmittel für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, zu deren endgültiger Finanzierung Zuwendungen geplant sind, dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn über die Zuwendung entsprechende Bewilligungsbescheide vorliegen oder rechtsverbindliche Vereinbarungen bestehen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Einwilligung der Aufsichtsbehörde. Der Gesamtbetrag der Investitionskredite ist für die veranschlagten Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen zu verwenden. Zusätzliche Einzahlungen und Minderauszahlungen bei einzelnen Maßnahmen sind zur Kreditreduzierung zu verwenden.“
Der Haushaltsplan für die Jahre 2019 und 2020 liegt gemäß § 97 Abs. 2 der GemO an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 08.07.2019 bis einschließlich 16.07.2019, in Zimmer 35 der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Corray 1, 56856 Zell (Mosel) öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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